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Satzung

§  1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Sportverein Leisnig 90 e.V. und hat den Sitz in Leisnig. Er wurde am 29. Juni 1990 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Döbeln am 25. Juli 1990 unter der Nummer 114 eingetragen worden.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Turnen, Sport und Spiel                                                                      

b) die sportliche Förderung von Kinder und Jugendlichen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhätnismäßige hohe Aufwendungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. Die Abteilungen können Mitglied ihres zuständigen Fach-Landessportbundes werden.

 

§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglied:

1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18.Lebensjahr)

2) Kinder bis 13 Jahre

3) Jugendliche (14-17 Jahre)

4) Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt sind bei Mitgliederversammlungen die Mitglieder unter 1), 3) und 4).

2. Mitglied des Vereins kann jeder unabhängig von Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfelgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod oder Austritt. Letzteres ist schriftlich nur für den Schluss eines Kalenderhalbjahres und spätestens 4 Wochen zuvor zu erklären.

b) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotzerfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

c) durch Ausschluss bei Vereinsschädigendem Verhalten, der vom Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließendemist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitglisderversammlung anfufen, die endgültig entscheidet.

5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Abschlusses verlieren alle Ehrungen durch den Verein ihre Gültigkeit.

6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 5 Organe und Vereine

Die Organe des Vereines sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten jedes zweiten Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Schaukasten des Vorstandes und schriftliche Information der Abteilungsleiterzu erfolgen. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, ihre Mitglieder zu informieren.

4. Die Mitgliederversammlung dient unter anderem der Wahl einen neuen und der Entlassung des bisherigen Vorstandes.

5. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen oder als in die Niederschrift bezeichnete Anlage Bestandteil der Niederschrift.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB bestehen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereines berechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5000,- € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand

b) dem Schriftführer

c) dem Sportwart

d) bis zu 3 Beisitzern

3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des zweiten Vorsitzenden.

4. Soweit Willenserklärungen gegenüber den Verein abzugeben sind, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahleines anderen Vorstandes im Amt.

6. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

§ 8 Finanzierung und Haftung

1. Für jedes Geschäftsjahr werden ein Haushaltsvorschlag und die Haushaltsrechnung aufgestellt, die dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen sind.

2. Die Haushaltsrechnung unterliegt der Rechnungsprüfung.

3. Für einen Teil der Bestreitung der Rechnungsunkosten der Geschäftsführung werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge entsprechend des Mitgliederstandes von den Abteilungen erhoben.

4. Bei Bedarf kann der Verein von seinen Mitgliedern einen Sonderbeitrag erheben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet.

5. Der Verein verfügt Ausstattungsgegenstände und Sportgeräte, die in der Grundmittelkartei zu erfassen sind.

6. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter des Vereins in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, ist der Verein verantwortlich.

7. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

8. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die Ihre Befugnisse überschreten, sind dem Verein für einen dadurch enstandenen Schaden verantwortlich.

 

§ 9 Rechenschaftsprüfer

Die von der Mitgliedeversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen; über das Ergebnisist der Mitgliederversammlung zu bericheten.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 6 (7) dieser Satzung auflösen.

2. Der Beschluss über die Auflösung ist dem für die Registrierung zuständigem Amtsgericht schriftlich zu übergeben.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Leisnig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemennützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.Februar 1994 bestätigt.

 

 

Leisnig, am 23. Februar 1994